Halt! Nicht wegklicken – ich brauche Deine volle Aufmerksamkeit!
Internetrecht für Online-Marketer klingt zwar furchtbar trocken und langweilig, doch dieser Ratgeber ist nicht nur wichtig, um teure Abmahnungen und Rechtsirrtümer zu vermeiden, sondern auch noch spannend und unterhaltsam geschrieben.
Ein Win-Win also. 😉
Na ja… mehr oder weniger. Auf jeden Fall ist Internetrecht etwas, was von Einsteigern und auch von Profis trotz der enormen Wichtigkeit gleichermaßen unterschätzt wird. Denn die rechtlichen Anforderungen und Tücken sind für Außenstehende oft sehr komplex und schwer zu durchschauen, gerade wenn man kein juristisches Hintergrundwissen hat.
Ich selbst bin auch kein studierter Jurist. Deshalb habe ich mir für diesen Artikel kompetente Unterstützung mit an Bord geholt: den bekannten Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE.
Christian Solmecke hat sich einen Namen gemacht durch regelmäßige Beiträge in Fachmagazinen, Vorträge auf Messen sowie Interviews für Zeitungen und das Fernsehen. Daneben ist er auch noch Autor von Büchern wie Recht im Online-Marketing und somit geradezu prädestiniert dafür, die verschiedenen Fallstricke im Internetrecht für jeden verständlich aufzuzeigen.
Nachfolgend klären wir gemeinsam alles, was Du als Webseiten- oder Nischenseitenbesitzer rund um das Online-Marketing-Recht wissen solltest:
- Registrierung von Markendomains
- Impressumspflicht: Was muss zwingend ins Impressum?
- Urheberrecht im Internet
- Fiktive Namen und Pseudonyme auf Nischenseiten
- Internetrecht speziell für Affiliate-Marketer
- E-Mail-Marketing-Recht
- Rechtliche Rahmenbedingungen für Online-Gewinnspiele
Dadurch bekommst Du eine gute Übersicht über die verschiedenen Rechtsgebiete im Internetrecht und kannst so die typischen Stolpersteine vermeiden. Dennoch ersetzt dieser Ratgeber im Zweifelsfall natürlich keine juristische Beratung, insbesondere nicht in Bezug auf Fachfragen.
1. Registrierung von Markendomains
Am Anfang steht immer die Domainauswahl.
Nach gründlicher Recherche und Validierung Deiner Nischenidee beschließt Du, eine neue Domain zu registrieren, um den Markt zu erobern. Nun benötigst Du nur noch den passenden Domainnamen, und schon kann’s losgehen.
Die Vergabe von Domains geschieht dabei durch das sogenannte Windhundprinzip.
Das hat jedoch nichts mit dem flauschigen Vierbeiner zu tun, sondern beschreibt ein Vergabeverfahren, bei dem derjenige den Zuschlag erhält, der als Erster nachfragt.
Wer also als Erster eine Domain registriert, bekommt diese Domain auch. Dabei findet vonseiten der offiziellen Vergabestelle keine Markenprüfung statt.
Die zuständige Registrierungsstelle für .de-Domains ist DENIC eG. Dort musst Du bei der Registrierung bestätigen, dass Du keine Rechte Dritter verletzt, wobei Dir aber von DENIC selbst kein Hinweis darauf gegeben wird, ob es für eine Domain bereits eine eingetragene Marke gibt.
Deshalb ist es wichtig, dass Du vor der Registrierung recherchierst, ob es einen Anspruch Dritter gibt. Hierfür kannst Du die folgende Vier-Schritte-Überprüfung durchführen:
- Google-Suche nach Domainnamen
- Domain im Archiv der Waybackmachine suchen
- Handelsregister überprüfen
- Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt
Solltest Du dabei auf keine eingetragene Marke stoßen, ist der Domainname mit hoher Sicherheit rechtlich korrekt.
Relative Schutzhindernisse
[Christian Solmecke] „Die Registrierung einer Domain kann aber auch durch relative Schutzhindernisse blockiert werden. Ein relatives Schutzhindernis entsteht zum Beispiel, wenn der Domainname große Ähnlichkeit mit dem Domainnamen einer anderen, bereits eingetragenen Marke aufweist und es dadurch zu Verwechslungen kommen kann.“
Eine große Ähnlichkeit besteht beispielsweise durch Tippfehler in bekannten Domains (aamazon.de) oder Bindestriche (ot-to.de). Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Gesetzgebers ist dann gegeben, wenn der Name im Wortlaut gleich oder ähnlich klingt. Hiermit verstößt man zwar nicht unbedingt gegen das Markenrecht, dafür allerdings gegen das Wettbewerbsrecht. Bei Juristen ist dann von „unlauterer Behinderung“ die Rede.
Auch die Verwendung von anderen Top-Level-Domains, um den Markenschutz zu umgehen, ist nicht rechtens. Wenn zum Beispiel ein markenrechtlicher Schutz für die Domain huber-baufahrzeuge.de besteht, darfst Du auch nicht die Domain huber-baufahrzeuge.es registrieren.
Markenrechtlicher Schutz bezieht sich nur auf die Domain
Der markenrechtliche Schutz für Domains ist übrigens nur auf die Second-Level-Domain, also den eigentlichen Domainnamen, beschränkt. Das bedeutet, dass Du zwar keine Webseite mit dem Domainnamen einer fremden Marke nutzen darfst, der Markenname selbst aber sehr wohl in der URL vorkommen darf.
Nicht erlaubt:
ama-zon.de
Erlaubt:
Domainname.de/amazon
Was ist eigentlich genau Domain-Grabbing?
Immer mal wieder hört man den Begriff „Domain-Grabbing“. Davon spricht man, wenn eine gewünschte Domain bereits im Voraus von jemandem registriert wurde, sich aber auf der Domain selbst kein Inhalt befindet, womit der Inhaber jedweden Vorwurf der geschäftlichen Nutzung von sich weisen kann. Auch eine Verwechslungsgefahr liegt nicht vor, wenn die Domain nicht genutzt wird.
Auf diese Weise sichern sich Domain-Grabber Tausende Domains, die zukünftig einmal von Wert sein könnten.
Beispiele für teure Domains:
- Insure.com verkauft für $ 16 Millionen
- Sex.com verkauft für $ 13 Millionen
- fund.com verkauft für $ 10 Millionen
- Diamond.com verkauft für $ 7,5 Millionen
Das sind sicherlich sehr seltene Ausnahmen, sie stellen aber auch nur die Spitze des Eisbergs dar. So gibt es zahlreiche Domains, die von wenigen Hundert bis mehrere Zehntausend Dollar kosten.
[Christian Solmecke] „Domain-Grabbing bzw. das Registrieren von Domains, um sie später einmal zu verkaufen, ist dabei per se nicht illegal. Verboten ist allerdings der Kauf einer Domain mit dem bloßen Ziel, sie dem Inhaber des Namensrechts wieder teuer zu verkaufen.
Allerdings ist es sehr schwer, einem Domain-Grabber so eine Absicht nachzuweisen, insbesondere da die Beweislast nicht beim Domain-Grabber, sondern beim Betroffenen liegt.“
Markenrechtlicher Schutz für Domainnamen insolventer Unternehmen
Wenn ein Unternehmen Insolvenz anmeldet, gehört die Marke laut § 35 InsO mit zur Insolvenzmasse.
Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist das Unternehmen zwar immer noch der Inhaber der Marke, hat aber keine Rechte mehr, darüber zu verfügen. Diese Befugnis obliegt dann dem sogenannten Insolvenzverwalter.
Das Recht an der Marke und das mögliche Namensrecht für die Domain verschwinden also nicht, sondern bleiben so lange unter der Verfügungsgewalt des Verwalters, bis ein neuer Käufer gefunden ist.
Für die Registrierung einer Domain mit dem Namen eines insolventen Unternehmens gelten die gleichen markenrechtlichen Bestimmungen wie für die Domainnamen aktiver Unternehmen.
2. Impressumspflicht: Was muss zwingend ins Impressum?
Wenn Du im ersten Schritt eine nicht geschützte Domain gefunden und registriert hast, geht es im zweiten Schritt darum, die Seite mit Inhalten zu füllen. Damit nachvollzogen werden kann, wer für diese Inhalte verantwortlich ist, gibt es für jede Webseite eine Impressumspflicht. Das Impressum muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name des Webseitenbetreibers
- Adresse des Webseitenbetreibers
- Rechtsform des Unternehmens
- E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Webseitenbetreibers
- Registernummer des Unternehmens, sofern vorhanden
Ich empfehle Dir, einen Impressumgenerator zu verwenden, da es mit diesem ziemlich leicht ist, ein abmahnsicheres Impressum zu erstellen. Einen kostenlosen Impressumgenerator findest Du zum Beispiel hier.
3. Urheberrecht im Internet
Das Urheberrecht ist sicherlich der Klassiker, von dem jeder schon einmal etwas gehört hat. Damit wird geistiges Eigentum rechtlich abgesichert.
Speziell auf das Internet bezogen, ist das Urheberrecht vor allem bei der Nutzung von Texten, Videos, Musik und natürlich auch von Bildern relevant. Sobald Du also Dein Impressum erstellt und über den Footer verlinkt hast und nun beginnst, Content online zu stellen, wird das Urheberrecht wichtig.
Verwendung von Bildern
Grundsätzlich ist diejenige Person, die den Rechtsgegenstand geschaffen hat, auch der Urheber. Der Urheber hat das Recht, vollkommen selbstständig zu entscheiden, ob sein Werk genutzt werden darf und wenn ja, von wem. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird Lizenzvergabe genannt.
Bei Bildern gibt es drei unterschiedliche Arten von Lizenzen:
- Gekaufte Stockfotos
- Bilder aus kostenlosen Quellen
- Wikipedia
Gekaufte Stockfotos verwenden
Stockfotos sind die vermeintlich einfachste und sicherste Variante, professionelle Fotos zu verwenden. Allerdings gibt Dir der Kauf eines Bildes keine Narrenfreiheit. Denn beim Kauf eines Bildes musst Du irgendwo ein kleines Häkchen setzen, mit dem Du bestätigst, dass die Lizenzvereinbarungen von Dir eingehalten werden.
So ein Häkchen ist schnell gesetzt, und nur die wenigsten lesen sich wirklich durch, wozu sie sich damit verpflichten. Auch ich schaue mir die Lizenzvereinbarungen eigentlich nie genauer an, obwohl man das auf jeden Fall sollte.
Jedes Fotoportal hat seine eigenen Lizenzvereinbarungen:
Deshalb kann man zur Verwendung von Stockfotos nur schlecht eine pauschale Aussage treffen. Wenn Du rechtlich sichergehen möchtest, solltest Du Dir die jeweiligen Lizenzvereinbarungen gründlich durchlesen. Ich würde Dir gerne Genaueres dazu sagen, aber eine einheitliche Regelung existiert einfach nicht.
Hier ist ein genereller Leitfaden für die Verwendung von Stockfotos:
Um Dich abzusichern, solltest Du Stockfotos nur von seriösen Portalen kaufen. Hierzu gehören zum Beispiel:
- Fotolia
- Depositphotos
- Istockphoto
- Gettyimages
- Shutterstock
- Bigstockphoto
Der Urheber muss immer gekennzeichnet werden. Das kannst Du so machen:
© Urheber/Portal
Diese Kennzeichnung kannst Du entweder direkt unter einem Bild oder im Impressum anbringen.
Verwende außerdem gekaufte Bilder nicht im Zusammenhang mit diesen Themen:
- Pornografie
- Tabakwerbung
- Politik
- Beleidigungen oder Herabwürdigungen
Viele Stockportale erlauben es zudem nicht, einem Dritten Nutzungsrechte an einem Bild einzuräumen. Das ist insbesondere bei der Verwendung von Bildern auf Facebook problematisch. Teilt man nämlich dort ein Bild, räumt man im gleichem Atemzug Facebook die Nutzungsrechte an diesem Werk ein. Mehr Infos dazu findest Du hier.
Die Verwendung von Stockfotos für Facebook wird von folgenden Portalen erlaubt:
- Fotolia: maximale Auflösung 1000 x 1000 Pixel
- Shutterstock: uneingeschränkt
- Gettyimages: uneingeschränkt
- Istockphoto: uneingeschränkt
Einen interessanten Beitrag zur Verwendung von Stockfotos gibt es auf dem Blog von Reachgroup.com.
Bilder aus kostenlosen Quellen nutzen
Kostenlose Bilder sind nicht immer gratis.
Bilder aus kostenlosen oder lizenzfreien Quellen gibt es nicht immer ohne Einschränkungen. So dürfen viele kostenlose Bilder nur für nicht kommerzielle Zwecke verwendet werden. Außerdem fällt die gesetzliche Pflicht zur Kennzeichnung des Urhebers nicht weg.
Das bedeutet, dass Du auch bei kostenlosen Bildern angeben musst, von wem dieses Werk stammt und von welcher Webseite Du es heruntergeladen hast.
Ein vermeintlich kostenloses Bild von Pixelio oder Pixaby kann übrigens trotzdem abgemahnt werden, nämlich dann, wenn der Urheber angibt, nie das Nutzungsrecht für sein Werk freigegeben zu haben. Im deutschen Urheberrecht kommt ihm dabei zugute, dass es keinen gutgläubigen Erwerb gibt. Selbst wenn das Bild also ursprünglich kostenlos war und Du es deshalb verwendet hast, hast Du keine Möglichkeit, Dich zu einem späteren Zeitpunkt auf das kostenlose Nutzungsrecht zu berufen.
Kostenlose Bilder sind sicherlich prima, allerdings ist die Verwendung im Hinblick auf mögliche Abmahnungen deutlich risikoreicher als bei der Nutzung von Stockportalen.
Tipp: Eine gute Möglichkeit, kostenlose Bilder zu finden, ist die erweiterte Bildersuche von Google. Achte dabei darauf, „frei zu nutzen, weiterzugeben oder zu verändern – auch für kommerzielle Zwecke“ auszuwählen:
Aber Achtung: Nur weil bei Google steht, dass das Bild kostenlos für kommerzielle Zwecke verwendet werden darf, ist nicht garantiert, dass der eigentliche Rechteinhaber diese Lizenz auch wirklich erteilt. Google selbst gibt dazu an, nicht für die Richtigkeit der Lizenzangaben verantwortlich und belangbar zu sein.
Bilder von Wikipedia verwenden
Kostenlose Bilder stehen unter der sogenannten Creative-Commons-Lizenz. Bilder die unter dieser Lizenz stehen, werden rechtlich gesehen als Gemeinschaftsgut betrachtet und können daher verwendet werden. Wichtig ist hier allerdings wieder die Unterscheidung der verschiedenen Creative-Commons-Lizenzen, da manche Lizenzen beispielsweise die kommerzielle Nutzung einschränken oder sogar gänzlich ausschließen.
Bilder auf Wikipedia-Seiten stehen ebenfalls zum Großteil unter der Creative-Commons-Lizenz. Weitere Einschränkungen kann es bei Werken geben, die folgende Inhalte haben:
Du kannst Dir für jedes Bild anschauen, wer der Urheber ist, unter welcher Lizenz das Werk steht und wie Du es selbst verwenden darfst:
Wenn Du auf Weitere Einzelheiten klickst, gelangst Du zu einer Übersichtsseite, auf der Du Use this file on the web auswählen und die rechtlich richtige Kennzeichnung des Werkes einfach kopieren kannst:
Was sollte man also grundsätzlich bei der Verwendung von Bildern beachten?
Bilder sind ein zentrales Element für eine gelungene Webseite. Allerdings sind Fotos auch der Hauptverursacher von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Ich empfehle Dir deshalb, ein wenig Geld zu investieren und Bilder von Stockportalen zu kaufen. Hier bist Du definitiv auf der sicheren Seite.
Achte ansonsten immer darauf, den Urheber anzugeben. Dafür reicht bereits die Nennung im Impressum aus.
Tipp: Ich bin vor Kurzem dazu übergegangen, eigene Fotos für meine Nischenseite zu verwenden. Die Bilder selbst zu machen, kostet zwar etwas Zeit, aber dafür erhalte ich auch genau die Motive, die ich für meine Webseite benötige. Da ich selbst der Urheber bin, kann ich über die Verwendung frei entscheiden und die Fotos zum Beispiel auch als Tauschmittel für Backlinks einsetzen.
Das funktioniert sehr gut:
Weitere urheberrechtliche Bestimmungen
Wie bereits erwähnt, bezieht sich das Urheberrecht nicht nur auf Bilder und Grafiken, sondern auch auf andere Werke geistigen Eigentums.
In diesem Zusammenhang stellt man mir öfter die Frage:
Ist das Einbetten von Videos erlaubt?
Um es kurz zu machen: Ja, die Einbettung von Videos ist erlaubt. Hierzu gibt es ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs, in dem dies zweifelsfrei bestätigt wurde. Eine Einbettung wird betrachtet wie ein normaler Link und hat somit keine urheberrechtliche Bedeutung.
Ein großes ABER gibt es jedoch, und zwar bezogen auf die ursprüngliche Zustimmung zum Upload des Videos durch den Rechteinhaber.
Was das bedeutet?
Solltest Du auf Deiner Webseite beispielsweise das illegal hochgeladene Video eines gerade in die Kinos gekommenen Films einbetten, wäre das nicht rechtens, weil der Urheber der Filmproduzent ist und diesem Upload sicherlich nicht zugestimmt hat.
Eine Einbettung wie diese ist jedoch völlig unproblematisch:
Das Urheberrecht bei Texten
Wenn Du zum Beispiel einen Text 1 zu 1 von einer anderen Webseite kopieren würdest, wäre das ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Unabhängig vom Rechtsverstoß würde Google so etwas als Duplicate Content ansehen und infolgedessen abstrafen.
Das Umformulieren eines vorhandenen Textes stellt ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung dar. Man darf also beispielsweise nicht bereits vorhandene Ratgeber und Inhalte einfach in eigenen Worten wiedergeben. Du kannst Dir jedoch mit Sicherheit vorstellen, dass es sich hierbei um eine rechtliche Grauzone und eine Einzelfallentscheidung handelt. Solltest Du für Texte andere Quellen nutzen, dann achte darauf, keine markanten Formulierungen zu übernehmen und einen anderen strukturellen Aufbau zu wählen.
Sollte die Quelle so gut sein, dass sie Dir dabei hilft, einen Text zu verfassen, kannst Du sie außerdem durch eine Verlinkung kennzeichnen. Dadurch wird zwar eine Urheberrechtsverletzung nicht zum Bagatelldelikt, doch der andere Webmaster wird Dir definitiv aufgeschlossener gegenüberstehen, als wenn Du seine Inhalte und Nachforschungen einfach als Deine eigenen ausgibst.
Auf der sicheren Seite bist Du übrigens bei der Verwendung von SEO-Texten, die Du bei Content.de oder Textbroker in Auftrag gibst. Dort besteht ein Kaufvertrag zwischen dem Autor und Dir, dem Auftraggeber, der Dir die uneingeschränkte Verwendung des Textes zusichert.
Was tun bei einer Abmahnung?
Der Worst Case tritt ein.
Du kommst nach Hause, öffnest den Briefkasten und siehst einen dicken, schweren Umschlag: eine Abmahnung.
Abmahnungen kannst Du aus den unterschiedlichsten Gründen erhalten, beispielsweise wegen Verstößen gegen das Arbeitsrecht oder wegen Filesharing. Doch in unserem Fall geht es nur um eine Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung.
Was enthält eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist meistens ein standardisiertes Schreiben, in dem der gegnerische Anwalt erläutert, welchen Mandanten er vertritt, welche Rechtsverletzung abgemahnt wird und welcher Schadensersatz gefordert wird.
Der geforderte Schadensersatz errechnet sich aus dem Zeitraum der Urheberrechtsverletzung und einer Summe X, die für die Verwendung des Werkes gefordert wird.
Außerdem liegt eine Unterlassungserklärung bei, die Du unterschreiben sollst. Darin steht unter anderem, dass Du davon absiehst, diesen Rechtsverstoß in Zukunft noch einmal zu begehen.
Und so solltest Du auf eine Abhmahnung reagieren
Keine Reaktion zeigen
Sich ruhig und still zu verhalten, ein Pokerface aufzusetzen und den Kopf unten zu halten, hilft Dir bei einer Abmahnung leider nicht weiter. Im Gegenteil, das Ganze einfach aussitzen zu wollen, ist die denkbar schlechteste Reaktion.
Eine Unterlassungserklärung abgeben
Du kennst ja sicherlich den Satz, den Verhaftete in den USA jedes Mal zu hören bekommen:
Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden.
Ein wenig gilt das auch für die Unterlassungserklärung. Denn hast Du einmal vertraglich eine Erklärung abgegeben, kann diese nicht mehr zurückgenommen werden. Allerdings hat derjenige, dessen Urheberrecht Du verletzt hast, einen Anspruch auf eine Unterlassungserklärung. Hierfür hast Du eine „angemessene Frist“, die meistens zwischen 7 und 14 Tagen beträgt.
[Christian Solmecke] „Der Trick besteht darin, nicht die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, die Dir der gegnerische Anwalt mitgesendet hat, sondern eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren. Das ist rechtens völlig legitim, aber doch ein entscheidender Schritt, den viele Abgemahnte nicht nutzen.
Denn hast Du erst mal die Unterlassungserklärung des anderen Anwalts unterzeichnet, verjährt diese Unterschrift erst nach 30 Jahren! Dadurch nimmst Du Dir sämtlichen rechtlichen Spielraum weg.“
Bewahre deshalb Ruhe und suche einen auf Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen spezialisierten Anwalt auf. Ein Anwalt, der mit dieser Situation vertraut ist, wird Dir dabei helfen, dass Du so wenig wie möglich zahlen musst.
Gerade auch in Bezug auf außergerichtliche Einigungen sowie vorbeugende Unterlassungserklärungen, mit denen Du verhinderst, vom gleichen Rechteinhaber noch einmal abgemahnt zu werden, ist es sehr hilfreich, einen Experten an Deiner Seite zu haben.
4. Sind fiktive Namen und Pseudonyme auf Nischenseiten erlaubt?
Diesen Punkt beantworte ich jetzt einfach mal zwischendurch.
Manchmal ist es sinnvoll, auf einer Webseite Beiträge unter verschiedenen Namen zu veröffentlichen. Dadurch wirkt das Ganze für einen normalen Besucher seriöser. Doch ist das überhaupt erlaubt?
[Christian Solmecke] „Ja, Du darfst auf Deiner Nischenseite unter einem Pseudonym Artikel und Beiträge veröffentlichen. Das ist im Grunde genommen nichts anderes, wie wenn der Autor eines Buches ein Pseudonym verwendet, um seine echte Identität geheim zu halten. Dieses Recht auf Anonymität ist sogar durch verschiedene relevante Aspekte im Grundgesetz geschützt.“
Du kannst also auf Deiner Webseite ohne Probleme auch fiktive Namen verwenden. Im Impressum muss aber weiterhin Dein richtiger Name stehen.
5. Internetrecht speziell für Affiliate-Marketer
Affiliate-Marketing ist für mich noch immer eine der coolsten Möglichkeiten, im Internet Geld zu verdienen. Wenn Du Deine Webseite im letzten Schritt erfolgreich mit Inhalten ausgestattet hast, möchtest Du sicher auch irgendwann mit der Monetarisierung beginnen.
Ich möchte an dieser Stelle weniger auf den Vertrag eingehen, der zwischen Advertiser (Dir) und Netzwerk (Verkaufsplattform) geschlossen wird, sondern vielmehr auf die Aspekte, die man als Affiliate beachten sollte.
Gibt es die Pflicht, einen Cookie-Hinweis anzuzeigen?
Einen solchen Cookie-Hinweis hast Du mit Sicherheit auch schon mal gesehen:
Doch was ist ein Cookie eigentlich?
Ganz grundsätzlich sind Cookies so etwas wie ein kleines Datenpaket, das ein User beim Besuch einer Webseite automatisch mit herunterlädt. Cookies sammeln zum Beispiel Daten über Dein Suchverhalten und übermitteln diese Daten anonym an den Anbieter der Seite, dessen Cookie Du heruntergeladen hast.
Gibt es also die Pflicht, einen Cookie-Hinweis auf seiner Webseite zu haben?
Die Antwort hierauf lautet jein. Im Jahr 2009 verabschiedete die EU die sogenannte Cookie-Richtlinie 2009/136/EG. Demnach ist es Pflicht, den Webseitenbesucher nach seiner Einwilligung für die Nutzung von Cookies zu fragen.
Allerdings ist die Cookie-Richtlinie lediglich so etwas wie ein Vorschlag für die nationalen Gesetzgeber. Und da die Bundesrepublik Deutschland die Änderung bis dato noch nicht umgesetzt und in das hiesige Datenschutzgesetz integriert hat, ist der Cookie-Hinweis nicht verpflichtend.
Müssen Affiliate-Links gekennzeichnet werden?
Tatsächlich gibt es hierzu noch kein genaues Urteil, allerdings mehrere relevante Aspekte.
So müssen Produktplatzierungen grundsätzlich gekennzeichnet werden. In YouTube-Videos muss hierzu beispielsweise mindestens 3 Sekunden lang der Hinweis „unterstützt durch Produktplatzierungen“ eingeblendet werden. Ein einfaches „Sponsored by“ wäre hingegen nicht ausreichend, weil die Aussage nicht präzise genug ist.
Bei Textlinks gibt es die gesetzliche Unterscheidung zwischen redaktionellem Content und Werbung. Allerdings ist unklar, ob Affiliate-Links bereits als Werbung gelten.
Deshalb gibt es für die Kennzeichnung von Affiliate-Links keine konkrete gesetzliche Pflicht. Es empfiehlt sich jedoch, einen Nutzer darauf aufmerksam zu machen, wenn es sich nicht um einen herkömmlichen Link handelt.
Verbotene Maßnahmen
Immer wieder gibt es Affiliates, die durch betrügerische Maßnahmen ihre Einnahmen steigern wollen. Die zwei bekanntesten Methoden hierfür sind:
- Eigenbuchungen und
- Cookie-Dropping.
Eigenbuchungen
Bei Pay per Sale bzw. Pay per Lead sind Eigenbuchungen relativ einfach machbar. So kann man ganz bequem über den eigenen Affiliate-Link shoppen oder sich mit einem Fake-Account auf der Leadseite registrieren.
So etwas ist natürlich verboten, da dem Advertiser durch die Eigenbuchungen ein finanzieller Schaden entsteht. Es handelt sich dabei um Betrug nach § 263 StGB, der im Regelfall mit einer Geldstrafe und dem Ausschluss aus dem Affiliate-Netzwerk geahndet wird.
Cookie-Dropping
Beim Cookie-Dropping wird der Affiliate-Cookie widerrechtlich im Browser eines Nutzers hinterlegt. Dadurch erhält der Affiliate bei einem Kauf durch den Nutzer eine Provision, obwohl dieser im Zweifelsfall gar nicht auf den Affiliate-Link geklickt hat.
Fliegt das Cookie-Dropping auf, muss der Affiliate widerrechtlich erhaltene Provisionen zurückzahlen und sich außerdem vor Gericht wegen des Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz verantworten. Des Weiteren können Wettbewerber den Affiliate abmahnen und Unterlassungsansprüche geltend machen, da sie durch das illegale Cookie-Dropping eines Konkurrenten keine Provisionen erhalten.
Kleiner Hinweis
Bei dem Affiliate-Modell Pay per View ist Cookie-Dropping erlaubt, da bei der Vergütung die reinen Views, nicht aber die Klicks verrechnet werden.
6. E-Mail-Marketing-Recht
E-Mail-Marketing ist eine der bekanntesten Online-Marketing-Maßnahmen. Insbesondere wenn Du wiederkehrende Besucher hast, ist diese Methode sehr hilfreich und effektiv. Ich bereite deshalb gerade eine mehrteilige Artikelserie zu diesem spannenden Thema vor, in der ich auf alle Aspekte des E-Mail-Marketings eingehen werde.
Vorab erfährst Du hier schon einmal etwas über die rechtlichen Rahmenbedingungen für E-Mail-Marketing.
Einwilligung zur Versendung von Werbe-E-Mails
Bei sämtlichen E-Mails und Newslettern, die von Unternehmen versendet werden, handelt es sich rechtlich gesehen um Werbe-E-Mails. Hierbei ist es völlig egal, ob die E-Mail tatsächlich Werbung enthält oder nur hilfreichen Input und Informationen. Damit eine Werbe-E-Mail versendet werden darf, benötigst Du die Einwilligung des Empfängers.
Diese Einwilligung sollte laut e-Recht24 am besten schriftlich vorliegen und folgende Angaben enthalten:
- Datum und Uhrzeit der Eintragung
- E-Mail-Adresse des Empfängers
- Zeitpunkt des ersten E-Mail-Versands
- IP-Adresse des Empfängers
So etwas dokumentiert man natürlich nicht manuell, sondern verwendet stattdessen E-Mail-Marketing-Systeme (ich nutze zurzeit Klick-Tipp), die das für einen übernehmen.
Des Weiteren musst Du dem künftigen Empfänger mitteilen, über was Du ihn in Deinem Newsletter informieren willst und was Du mit seinen Daten anstellst. Hast Du mehrere Webseiten und möchtest, dass der Empfänger seine Einwilligung für alle Webseiten erteilt, musst Du jede Webseite einzeln aufführen und namentlich benennen.
So bekommst Du die Einwilligung durch den Empfänger
Damit eine Einwilligung rechtlich wirksam ist, muss sie durch den Empfänger aktiv vorgenommen werden. Man spricht dabei vom sogenannten Opt-in-Verfahren. Hierfür muss der Empfänger etwas anklicken und damit seine Eintragung bestätigen. Am sichersten dabei ist die Verwendung des Double-Opt-in-Verfahrens.
Das Double-Opt-in-Verfahren zur rechtlichen Absicherung
Ganz nach dem Motto „Doppelt hält besser“ bekommt man beim Double-Opt-in-Verfahren eine zweistufige Zustimmung durch den späteren Empfänger. Das ist die rechtlich sicherste Variante und deshalb auch empfehlenswert.
So funktioniert’s:
Schritt 1: Die Eintragung
Irgendwo auf Deiner Webseite platzierst Du das Eintragefeld. Hier informierst Du darüber, was Dein Newsletter enthält, wie oft Du ihn versendest und was mit den Daten geschieht, die Dir übermittelt wurden. Wenn Du Deinen Leser von den Vorteilen Deines Newsletters überzeugt hast, kann er über ein Formular seine E-Mail-Adresse und seinen Namen eintragen.
Schritt 2: Die Bestätigung
Nachdem sich der Leser eingetragen hat, sendet ihm das E-Mail-System eine Bestätigung. In dieser E-Mail wird er darum gebeten, durch einen Klick auf einen entsprechenden Link die Eintragung nochmals zu bestätigen.
In der Bestätigungs-E-Mail sollte in etwa stehen:
- wie sich der künftige Inhalt des Newsletters gestaltet,
- wie häufig der Newsletter versendet wird,
- was mit den Daten des Empfängers geschieht.
Erst danach kannst Du die Person in Deine E-Mail-Liste eintragen und ihr in Zukunft Deinen Newsletter zusenden.
Warum ist dieses Verfahren die beste Möglichkeit?
In einem Single-Opt-in-Verfahren könnte einfach eine E-Mail-Adresse von einer dritten Person angegeben werden. Das macht natürlich keinen Sinn, wenn man den Newsletter wirklich lesen möchte, aber Wettbewerber könnten auf diese Weise zahlreiche Kontakte in Deine Mailingliste eintragen.
Da Du aufgrund der fehlenden Bestätigung später nicht nachweisen kannst, dass sich der Empfänger wirklich bei Dir eingetragen hat, kannst Du im Ernstfall keinen Beweis in einem Rechtsverfahren vorlegen.
Newsletter rechtssicher versenden
Nach der Einwilligung durch den Empfänger kannst Du mit dem Versand Deiner E-Mails beginnen. Damit Dein Newsletter rechtssicher ist, muss der Absender immer klar erkennbar sein. Dafür muss Dein Name in Deiner E-Mail-Adresse vorkommen oder Schlüsselwörter wie „Newsletter“, „Info“ o. Ä. Willkürliche Zahlen und Buchstabenkombinationen wie 1bhäer89@bonek.de sind nicht erlaubt.
Des Weiteren muss die Betreffzeile etwas mit dem Inhalt der E-Mail zu tun haben. Du kannst also keinen Newsletter mit „Achtung Dein Konto wurde gehackt“ als Betreff verschicken, wenn der eigentliche Inhalt der E-Mail ein völlig anderer ist.
In jeder E-Mail muss es außerdem für den Empfänger die Möglichkeit geben, sich aus dem Verteiler für den Newsletter auszutragen, das heißt, den Newsletter abzubestellen. Diese Abbestellmöglichkeit muss deutlich sichtbar und außerdem präzise formuliert sein.
Impressum des Newsletters von bonek:
Mehr zu den Pflichtangaben und Disclaimern in E-Mails erfährst Du in diesem Beitrag von WBS-LAW.
Dürfen eigentlich Kunden-E-Mail-Adressen von DigiStore24 und Co. verwendet werden?
[Christian Solmecke] „Nein, an Kunden-E-Mail-Adressen, die Du über Digistore24 erhältst, darfst Du nicht automatisch Deinen Newsletter versenden. Hierfür benötigst Du zunächst die nötige Zustimmung über das Double-Opt-in-Verfahren.
Einzig und allein produktbezogene E-Mails, wie beispielsweise Rechnungen etc., sind erlaubt.“
7. Rechtliche Rahmenbedingungen für Online-Gewinnspiele
Fassen wir mal zusammen:
Zum jetzigen Zeitpunkt hast Du bereits erfolgreich eine Domain ausgewählt, sie mit Inhalten ausgestattet, mit der Monetarisierung durch Affiliate-Links angefangen und begonnen, für Deine wiederkehrenden Besucher eine E-Mail-Liste aufzubauen.
Doch nun stagnieren seit Wochen die Rankings, und nichts scheint mehr wirklich voranzugehen. Das ist genau der richtige Zeitpunkt für ein Online-Gewinnspiel. 😉
Gewinnspiele sind eine effektive Maßnahme zum Backlinkaufbau. Bei der Veranstaltung eines Gewinnspiels musst Du darauf achten, dass die Teilnahmebedingungen klar definiert sind. Außerdem müssen diese Teilnahmebedingungen uneingeschränkt verfügbar und einsehbar sein. Allerdings ist es erlaubt, die Bedingungen für das Gewinnspiel auf einer anderen Unterseite zu veröffentlichen und nur über einen Link einsehbar zu machen.
In den Gewinnspielbedingungen musst Du klären:
- wer der Veranstalter des Gewinnspiels ist,
- wann das Gewinnspiel genau anfängt und wann es endet,
- wer daran teilnehmen darf,
- wie der Gewinner ermittelt wird,
- was es zu gewinnen gibt,
- welchen Wert der Gewinn hat,
- ob durch die Teilnahme zusätzliche Kosten entstehen,
- wann der Gewinner bekanntgegeben wird,
- wie eventuelle Daten der Teilnehmer nach Ablauf des Gewinnspiels weiterverwendet werden,
- dass der Rechtsweg ausgeschlossen ist.
Prüfe vor dem Start Deines Gewinnspiels genau, ob Du die Teilnahmebedingungen auch klar definiert hast. Ansonsten kann es passieren, dass Du abgemahnt wirst oder die Teilnehmer rechtliche Schritte gegen Dich einleiten.
Wenn Du die Bedingungen für das Gewinnspiel geklärt hast, kannst Du Dich an die Durchführung machen. Rechtlich nicht relevant, aber für den Erfolg Deines Gewinnspiels von Bedeutung ist das richtige Promoten. Schreibe Blogs und Webseiten in Deiner Nische an und weise sie auf Dein Gewinnspiel hin.
Nach dem Ende des Gewinnspiels ist es wichtig, dass Du den Gewinn auch wirklich verschenkst. Wobei das eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte. 😉
Es sieht zwar auf den ersten Blick nach einer Menge Kriterien aus, die Du bei einem Online-Gewinnspiel beachten musst. Wenn Du aber konsequent jeden Punkt abarbeitest, sind es eigentlich gar nicht so viele. Wenn Du Schwierigkeiten hast, Backlinks in Deiner Nische aufzubauen, ist ein Gewinnspiel, bei dem Du ein Produkt aus Deiner Nische verlost, auf jeden Fall eine interessante Möglichkeit, an Links und Besucher zu kommen.
Fazit
Mit dem Wissen und den Informationen aus diesem Ratgeber solltest Du nun die gängigen Rechtsirrtümer vermeiden können. Und doch ist es auch interessant zu sehen, dass es im Jahr 2016 noch viele gesetzliche Lücken im Internetrecht für Online-Marketer gibt.
Übrigens… am Ende meiner Artikel findest Du nun immer eine Sternebewertung. Ich würde mich sehr freuen, wenn Du mir zu jedem Artikel ein Feedback gibst. Diese Bewertung wird auch in den SERPS angezeigt:
Wenn Du wissen möchtest, wie ich das eingerichtet habe, solltest Du meinen Artikel zum Thema Google-Sterne lesen.
Ist Dir zum Thema Internetrecht noch irgendetwas unklar und hast Du Fragen?
Dann schreibe mir einfach einen Kommentar. Ich werde auf jede Frage antworten!
Für Deinen Erfolg im Internet
Sebastian
technique-blog sagt:
Hey Sebastian,
ein, mal wieder (!), sehr ausführlicher Artikel. Das Thema „Recht“ wird ja gerne stiefmütterlich behandelt. Deshalb heiße ich es sehr gut, dass du dich diesem „trockenem“ aber durchaus „gefährlichem“ bzw. potenziell kostspieligem Thema widmest!
Noch als Tipp am Rande:
Bei einer Abmahnung gibt es den Abmahnbeantworter. In manchen Fällen ist das ein erster, nicht kostenpflichtiger Schritt gegen „maschinelle“ Abmahnungen.
https://technique-blog.de/abmahnbeantworter-automatischer-widerspruch-abmahnung/
Beste Grüße aus Gelsenkirchen,
Chris
Frank sagt:
Danke für den ausführlichen Artikel! Gerade beim Thema Rechtssicherheit sollte man sich in regelmäßigen Abständen mit den aktuellen Gesetzen und Richtlinien auseinander setzen. Beispielsweise hatte sich ja auch erst vor einiger Zeit in Bezug auf Google Analytics etwas geändert, sodass Nutzer einen neuen Vertrag mit Google abschließen müssen. Hier heist es für Webseitenbetreiber: Immer am Ball bleiben!
PS. Wie hast du das schema.org Rating in deine Artikel eingebaut? Läuft das über ein Plugin oder hast du es selbst integriert? Das wäre als ausführlicher Leitfaden für viele Leser hier sicher auch mal ein interessanter Artikel 🙂
Moritz Moeller sagt:
Hallo Frank, lies Dir einfach den verlinkten Artikel am Ende durch. Da steht alles drin 😉
Timo Mutter sagt:
Hallo Sebastian,
super Artikel. Danke für die vielen hilfreichen Tipps.
Wie ist das bei Verwendung eigener Screenshots und selbst gemachten Fotos. Was sollte man da angeben? Genügt da ein Satz im Impressum, dass die Fotos von einem selbst stammen oder sollte man die Quellangabe unter jedes Foto separat schreiben?
Viele Grüße,
Timo
Moritz Moeller sagt:
Hallo Timo,
das hängt davon ab, was Dein Screenshot zeigt. Wenn Du damit beispielsweise ein urheberrechtlich geschütztes Bild fotografierst, wäre das unabhängig von der späteren Kennzeichnung nicht rechtens.
Eigene Bilder musst Du nicht kennzeichnen, da Du ja selber der Urheber bist.
Andi sagt:
Super Zusammengefasst. Es hat diverse offene Fragen bei mir beantwortet.
Gerade dieses Thema wird immer aktueller und leider gibt es dazu viel zu wenig Informationen die im Klartext sagt was geht und was nicht.
Vielen Dank Sebastian für diesen mega Content.
LG
Andi
Daniel sagt:
Cooler Artikel, danke 🙂
Zum Impressum: eine Telefonnummer muss also nicht enthalten sein?
Moritz Moeller sagt:
Du musst während der „normalen Geschäftszeiten“ per Mail innerhalb von 1 Stunde erreichbar sein. Eine E-Mail-Adresse reicht deshalb eigentlich aus. Allerdings empfiehlt der Europäische Gerichtshof neben der E-Mail-Adresse noch eine weitere Möglichkeit zur Kontaktaufnahme bereit zu stellen.
Christoph sagt:
Hi, gute Übesicht.
Habe noch eine Frage zu Domains von insolventen Unternehmen.
Was ist, wenn das Unternehmen nach einigen Jahren nun nicht mehr im Handelsregister steht und auch die Markensuche den Namen zB nicht mehr als aktiv führt.
Kann ich dann problemlos solche alten Domains wieder registrieren oder bleibt da immer noch ein „insolventer“ Beigeschmack der mir Probleme machen könnte?
Moritz Moeller sagt:
Es kommt hierbei darauf an, ob die Marke des Unternehmens noch im Register eingetragen und somit geschützt ist. Auch wenn keine Eintragung vorliegt, kann die Nutzung problematisch sein, wenn unter diesem Namen ein ähnliches Produkt wie beim alten Unternehmen geführt werden soll. Es besteht die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher, was dann nicht rechtens wäre.
Hössel sagt:
Vielen Dank für den interessanten Artikel!
Eine Frage: Wie ist das rechtlich mit der Verwendung eines Markennamens als Subdomain? Also z.B. amazon.meine-domain.de
Ist das zulässig?
Vielen Dank!
Moritz Moeller sagt:
Nein, das ist nicht zulässig. Es gilt hier nichts anderes, als bei der Verwendung des Namens in einer Hauptdomain: deine-domain.de/amazon ist erlaubt, aber amazon.deine-domain.de nicht.
Patrick Remmels sagt:
Hallo Sebastian,
danke für diesen Artikel 🙂
Noch eine Frage zum Punkt „Das Urheberecht bei Texten“:
Ich nehme an, es ist erlaubt, einen Text 1:1 zu kopieren, wenn man den Urheber mit angibt?
Also nicht nur ein Zitat über zwei Zeilen sondern sagen wir einfach einen ganzen Block an Text.
Diese Frage bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Vorhaben einer Nischenseite, sondern generell auf Webseiten.
Grüße,
Patrick
Moritz Moeller sagt:
Hallo Patrick,
nein das ist tatsächlich nicht erlaubt. Denn der Urheber bzw. Autor, muss Dir zunächst das Nutzungsrecht einräumen, erst dann darfst Du gegebenenfalls den Text nutzen.
Michael Obst sagt:
Hallo Sebastian,
Eins ums andere Mal beweist Du mit Deinen Artikeln Sachverstand, gibst gratis gut recherchierte und hilfreiche Hinweise und zeigst Deine grosszügige Wesensart auf eine sehr authentische Weise, welche mehr als gut tut, in dem Dschungel von dubiosen und nur geldgeilen Internet-Vermarktern. Herzlichen Dank dafür im Allgemeinen und Insbesondere für diesen Artikel.
Sebastian Czypionka sagt:
Herzlichen Dank für Dein sehr schönes Feedback, Michael 🙂
Heike sagt:
Hi Sebastian,
toller Artikel – Dankeschön!
Das Buch habe ich auch schon gelesen, aber eine Frage habe ich noch:
Was ist, wenn ein Kunde einfach nur einen Link in einen Text eingebaut haben möchte gegen Geld?
Das ist ja dann kein Affiliate-Link sondern dient lediglich der Verbesserung des Google-Rankings. Ich weiß, dass Google dann ofollow vorschreibt, aber muss ich dann den gesamten Text mit „Werbung“ kennzeichnen, auch wenn ich weder ein Produkt des Kunden vorstelle noch ihn sonstwie bewerbe, also lediglich irgendwo einen Link zu seiner Seite einbaue?
Viele Grüße
Heike
Moritz Moeller sagt:
Hallo Heike,
Bezahlte Links, die ausschließlich zur Verbesserung des Google-Rankings dienen, müssen rechtlich gesehen tatsächlich als „Werbung“ gekennzeichnet werden. Verantwortlich ist hierfür §3 UWG welches vorschreibt, dass „redaktionelle Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung [… ]“ gekennzeichnet werden müssen. Mehr Infos dazu findest Du in diesem Artikel.
Heike sagt:
Hi Moritz,
dann verstehe ich nicht, wieso das nicht auch für Affiliate Links gilt.
Sebastian sagt „Allerdings ist unklar, ob Affiliate-Links bereits als Werbung gelten.“.
Wo liegt der Unterschied?
Viele Grüße
Heike
Moritz Moeller sagt:
Ob Aff-Links gekennzeichnet werden müssen oder nicht ist eine rechtliche Grauzone, weil der Link selber ja nicht bezahlt wurde. Bei einem gekauften Backlinks ist allerdings im Voraus ja bereits Geld gezahlt worden, weshalb es sich um einen klaren Fall von Werbung handelt.
Ich gehe davon aus, dass die rechtlichen Vorschriften zu Aff-Links in den nächsten Jahren anhand eines Präzedenzfalls definiert werden und ab diesem Zeitpunkt dann auch Aff-Links als redaktionelle Inhalte zur Verkaufsförderung angesehen werden. Bis dahin gibt es aber diesen rechtlichen Unterschied zwischen bezahlten Backlinks und Aff-Links 😉
Heike sagt:
Alles klar – Dankeschön!
Hubert sagt:
Schöne Zusammenfassung, aber wie Du gesagt hast: Nicht jeder Bereich ist irgendwie vollständig abgedeckt. Weil hier auch interessante Fragen in den Kommentaren waren, hätte ich auch mal eine:
Das Betrifft die Bilder.
Wenn ich zum Beispiel von einem Artikel inspiriert bin, der woanders erschienen ist, bei der FAZ zum Beispiel, und ein dort vorhandenes Foto/Bild als Image in meinen eigenen Artikel einbinde: Ist das erlaubt? Der Beitrag ist ähnlich, nicht kopiert, aus einem anderem Gesichtspunkt. Aber das Bild könnte zu meinem eigenem Beitrag passen.
Das Bild wird demnach nicht auf meinem Blog gespeichert und wird auf den entsprechenden Beitrag der FAZ verlinkt.
Falls das erlaubt ist, und wenn, wie muß ich dieses Image kennzeichnen: Im Original ist es ja auch oft von woanders hergekommen, zum Beispiel von DPA.
Kennzeichne ich dann nur „Bildquelle FAZ“ oder auch mit „DPA“ zusätzlich?
Moritz Moeller sagt:
Hallo Hubert,
sehr interessante Frage!
Das habe ich gerade selbst nochmal nachgucken müssen 😉
Ich bin dabei auf diesen Artikel gestoßen. Die Einbindung fremder Inhalte in seine eigene Webseite, scheint demnach erlaubt zu sein.
Frank Hückinghaus sagt:
Hallo Sebastian,
eine sehr gute Zusammenfassung des Internet Rechts für die verschiedenen Möglichkeiten und Plattformen. Ich persönlich verwende viele Fotolia-Fotos auf Webseiten und ich wußte nicht, das ich die auch bei Facebook verwenden darf.
Christopher sagt:
Das mit den Bildern war echt mal gut genau zu erfahren. Ich war mir hier immer etwas unsicher aber jetzt wurde es mir deutlich klarer. Vielen Dank
David sagt:
Spannender Artikel und genau den richtigen Experten dazu geholt 😉 Was die deutsche Rechtsprechung zu Links im allgemeinen angeht, wird es Dank der Unkenntnis der Richter immer spannend bzw. teilweise auch verwirrend bleiben. Das letzte Urteil des LG Hamburg bzgl. Linkhaftung zeigt dass wieder ganz deutlich. Aber ich bin mir sicher das wir dazu noch einiges von Hr. Solmecke hören werden.
Philipp sagt:
Wirklich unglaublich informativer Beitrag (wie gewohnt 😉 ). Die Infos haben mir einige Fragen beantwortet.
Vielen Dank an dieser Stelle.
Sandro sagt:
Danke! Genau solche Informationen fehlen leider in den meisten Kursen. Hat mir sehr weitergeholfen.
Erik sagt:
Hi Sebastian,
wie gewohnt ein super ausführlicher und hilfreicher Artikel!
Nur was die Markendomains betrifft, ist mir noch etwas unklar geblieben.
Meine Recherche beim DPMA ergab, dass für den Begriff „hoverboard“ Wortmarken eingetragen. Wäre eine Domain wie „hoverboard-tipps.de“ trotzdem zulässig? (für die Domain selbst findet man keine Marke)
Danke schonmal!!
lg
Erik
Daniel Kirmse sagt:
Hallo Erik, deine Frage lässt sich so pauschal nicht beantworten. Second-Level-Domains (in deinem Fall also der Domain-Bestandteil „hoverboard-tipps“) können – wie von Sebastian angedeutet – sowohl markenrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich (zudem sogar noch namens- bzw. firmenrechtlich) problematisch sein.
Im Wettbewerbsrecht heißt das Schlagwort vor allem „unlautere Rufausbeutung“. Das würde ich in deinem Fall von vornherein ausschließen.
Im Markenrecht kommt es zunächst einmal darauf an, ob du deine Second-Level-Domain überhaupt markenmäßig verwendest. Ganz entscheidend ist außerdem die sog. Verwechslungsgefahr zwischen deiner Domain und den eingetragenen Marken. Und weil die Juristen es gern kompliziert machen: Die Verwechslungsgefahr wird über eine Gesamtbetrachtung von Zeichenähnlichkeit, Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und Kennzeichnungskraft bestimmt. Um dich jetzt nicht vollkommen zu verwirren: Die von dir angegebene Domain sollte keine Probleme bereiten. Ohne zu wissen, was du mit der Domain vor hast, vermute ich mal, dass dir § 23 MarkenG weiterhilft. 😉
Beste Grüße
Daniel
Selina sagt:
Ich denke in Zukunft wird die Rechtslage für sämtliche Onlinevarianten noch stark zunehmen. Denn es wird immer mehr alles in Richtung Online verschoben